AGB

Nehmen wir ernst
blattwerk media

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blattwerk Media GmbH (im Folgenden Blattwerk)

§1 Geltungsbereich

Die nach­fol­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für sämtliche Geschäfts­beziehun­gen zwis­chen der Blat­twerk Media (im Fol­gen­den Blat­twerk) und allen Auf­trag­nehmern und Auf­tragge­bern. Sie gel­ten für sämtliche Aufträge zwis­chen den Geschäftspart­nern, auch wenn kün­ftige Aufträge ohne aus­drück­liche Bezug­nahme hier­auf abgeschlossen wer­den soll­ten. Etwaigen Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­tragspart­ners wird aus­drück­lich wider­sprochen. Soll­ten einzelne der nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so ändert dies nichts an der Wirk­samkeit der übri­gen Regelun­gen.

§2 Angebote/Preise

Blat­twerks Ange­bote sind stets freibleibend. Die ange­bote­nen Preise ver­ste­hen sich zzgl. der geset­zlichen Mehrw­ert­s­teuer. Die in den Kat­a­lo­gen und Prospek­ten ange­bote­nen Preise betr­e­f­fen den Zeit­punkt der Her­aus­gabe des jew­eili­gen Doku­ments. Preisän­derun­gen nach dem Zeit­punkt bleiben vor­be­hal­ten. Aufträge, für die nicht aus­drück­lich feste Preise vere­in­bart sind, wer­den zu den am Tage der Liefer­ung gülti­gen Lis­ten­preisen berech­net. Soweit keine Preis­liste vor­liegt, bes­timmt Blat­twerk die Vergü­tung nach geord­netem Ermessen. Die Preise ver­ste­hen sich zuzüglich der jew­eili­gen geset­zlichen Umsatzs­teuer. Der Auf­tragge­ber ist an seine Bestel­lung gebun­den. Der Ver­trag kommt durch Annahme des Auf­trages durch Blat­twerk zus­tande. Blat­twerk behält sich vor, den Auf­trag wegen des Inhaltes, der Herkun­ft oder der tech­nis­chen Form (der Vor­lage) oder aus son­sti­gen Grün­den abzulehnen. Ersatzansprüche des Auf­tragge­bers für abgelehnte Aufträge sind aus­geschlossen.

§3 Vertragsumfang

Dis­tri­b­u­tion:
Blat­twerk leis­tet entsprechend dem Auf­trag und der Branchenüblichkeit. Die in der Leis­tungs­beschrei­bung fest­gelegte Beschaf­fen­heit legt die Eigen­schaften der Leis­tun­gen abschließend fest. Für die Erstel­lung und Ver­bre­itung von Druck­en (Mal­hefte, Malplakate etc.) ver­wen­det Blat­twerk eigene Vor­la­gen oder Vor­la­gen des Auf­tragge­bers. Die jew­eili­gen Medi­en wie z.B. Mal­hefte oder Plakate wer­den den entsprechen­den Ein­rich­tun­gen, wie im Auf­trag geregelt, zum Mit­nehmen und/oder Ver­wen­den in den Ein­rich­tun­gen an von Blat­twerk aus­gewählten Stan­dorten direkt oder über Part­ner ange­boten. Blat­twerk bemüht sich, nach bestem Ermessen und unter Berück­sich­ti­gung konzep­tioneller Über­legun­gen eine größt­mögliche Ver­bre­itung zu erre­ichen. Anspruch auf bes­timmte Verteil­stan­dorte hat der Auf­tragge­ber nicht. Dem Auf­tragge­ber ist bekan­nt, dass die Verteil­stan­dorte einem Wech­sel unter­liegen kön­nen. Ger­ingfügige Fehler oder Abwe­ichun­gen in der Verteilung/Verbreitung begrün­den keine Gewährleis­tungsansprüche. Soweit nicht abwe­ichend vere­in­bart, bleiben sämtliche Wer­be­träger und gespon­serte Artikel, auch wenn sie die Wer­bung des Auf­tragge­bers tra­gen, Eigen­tum von Blat­twerk. Nach Ablauf des Kam­pag­nen­zeitraums kön­nen nicht verteilte Drucke von Blat­twerk ver­nichtet wer­den. Die Wer­be­träger kön­nen in die Doku­men­ta­tion und Online­doku­men­ta­tion aller je erschiene­nen Blat­twerk-Aktiv­itäten aufgenom­men wer­den. In den übri­gen Geschäfts­feldern von Blat­twerk gel­ten die Regelun­gen ana­log. Sofern Blat­twerk  nur als Ver­mit­tler von Wer­be­flächen auftritt, treten an die Stelle der Blat­twerk-Bele­gungspläne die Bele­gungspläne der Wer­be­flächenan­bi­eter.

Anzeige­naufträge:
Blat­twerk han­delt und schließt Verträge im Namen und im Auf­trag des jew­eili­gen Ver­lags mit dem Kun­den oder der Agen­tur. Hier­bei beze­ich­net „Anzeige­nauf­trag“ im Sinne dieser AGB einen Ver­trag über die Veröf­fentlichung ein­er oder mehrerer Anzeigen eines Wer­be­treiben­den oder son­sti­gen Inser­enten in ein­er Druckschrift zum Zwecke der Ver­bre­itung. Hierzu zählen auch ver­gle­ich­bare Werbeschal­tun­gen in Zeitschriften und Mag­a­zi­nen wie Beila­gen, Bei­hefter, Ad-Spe­cials etc..

§4 Nutzungsrechte bei vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen

Sofern Blat­twerk die Werbe­mit­tel nicht nach eige­nen oder selb­st beschafften Vor­la­gen erstellt, son­dern vom Auf­tragge­ber gelieferte Vor­la­gen ver­wen­det, wird Blat­twerk, soweit nichts Gegen­teiliges vere­in­bart wurde, das räum­lich und zeitlich unbe­gren­zte Recht eingeräumt, die Vor­la­gen für die Erstel­lung und Ver­bre­itung der Wer­bung zu ver­wen­den. Dieses Nutzungsrecht schließt ins­beson­dere das Recht ein, die Vor­lage in jed­er Form und Anzahl zu vervielfälti­gen, ins­beson­dere auch beliebig viele dig­i­tale Vervielfäl­ti­gungsstücke herzustellen, soweit dies für die Onli­nenutzung der Vor­la­gen erforder­lich ist; die Vor­la­gen zu ver­bre­it­en, zu verteilen, auszustellen, über Online­di­en­ste öffentlich wiederzugeben und zum Abruf bere­itzuhal­ten sowie zum Onlin­ev­er­sand bere­itzustellen; an den Vor­la­gen — unter Wahrung der geisti­gen Eige­nart des Werkes — solche Verän­derun­gen vorzunehmen, die aus tech­nis­chen Grün­den geboten oder unter Berück­sich­ti­gung der Erfordernisse des Mark­tes wün­schenswert sind; hierzu zählt auch das Recht, Vor­la­gen zu ver­größern und zu verklein­ern, an den Vor­la­gen solche Verän­derun­gen vorzunehmen, die für eine Ver­wen­dung der Vor­la­gen erforder­lich sind; die Vor­la­gen uneingeschränkt für Blat­twerk-eigene Wer­bung sowohl online als auch offline zu ver­wen­den. Der Auf­tragge­ber erk­lärt sich damit ein­ver­standen, dass Blat­twerk zur Anbringung ein­er Urhe­ber­beze­ich­nung nur insoweit verpflichtet ist, als eine Namen­snen­nung üblich und tech­nisch möglich ist. Der Auf­tragge­ber sichert zu, dass er zur Ein­räu­mung der vorgeze­ich­neten Rechte von dem/den Urheber/n gemäß §§31f. Urhe­berge­setz ermächtigt wor­den ist. Soweit der Urhe­ber selb­st Blat­twerks Ver­tragspart­ner ist, räumt dieser Blat­twerk die vorgeze­ich­neten Rechte ein. Wer­den durch die Nutzung der Vor­la­gen Rechte Drit­ter ver­let­zt und wird Blat­twerk deshalb von einem Drit­ten — gle­ich aus welchem Rechts­grund — in Anspruch genom­men, hält der Auf­tragge­ber Blat­twerk von jeglich­er Inanspruch­nahme unter Ein­schluss sämtlich­er Kosten der Rechtsver­fol­gung frei. Für die rechtzeit­ige und voll­ständi­ge Liefer­ung geeigneter Vor­la­gen ist der Auf­tragge­ber ver­ant­wortlich.

§5 Urheber- und Nutzungsrechte bei von Blattwerk gelieferten Vorlagen

Sofern Blat­twerk die Wer­bung nicht nach vom Auf­tragge­ber geliefer­ten Vor­la­gen, son­dern nach eige­nen oder selb­st beschafften Ideen erstellt, gilt Fol­gen­des: Hat Blat­twerk die Vor­la­gen für die Werbe­mit­tel nicht selb­st ent­wor­fen, son­dern von einem Drit­ten erwor­ben, ver­sichert Blat­twerk, zur Nutzung der Vor­la­gen gemäß §§31f. Urhe­berge­setz ermächtigt zu sein. Hat Blat­twerk die Vor­la­gen für die Werbe­mit­tel selb­st ent­wor­fen, ist und bleibt Blat­twerk auss­chließlich­er Inhab­er aller Urhe­ber- und Ver­w­er­tungsrechte. Soweit Blat­twerk dem Auf­tragge­ber Nutzungsrechte an den von Blat­twerk ent­wor­fe­nen Vor­la­gen ein­räumt, bleiben diese streng auf diesen Auf­trag und seine zeitliche Dauer beschränkt. Jede außer­halb dieses Auf­trages liegende Nutzung bedarf der (zu vergü­ten­den) Zus­tim­mung von Blat­twerk. Vorschläge oder son­stige Anre­gun­gen des Auf­tragge­bers begrün­den kein Miturhe­ber­recht. Der Auf­tragge­ber erwirbt erst mit Zahlung des vere­in­barten Hon­o­rars das Recht, die von Blat­twerk ent­wor­fe­nen Vor­la­gen im Rah­men des Auf­trages zu benutzen. Die Orig­i­nale der Entwürfe verbleiben bei Blat­twerk.

§6 Entwurf und Gestaltung von Medien

Für Blat­twerk beste­ht Gestal­tungs­frei­heit. Der Auf­tragge­ber erk­lärt sich damit ein­ver­standen, dass alle Werbe­mit­tel an geeigneter Stelle mit dem Blat­twerk-Logo und ggf. mit der Blat­twerk Impres­sum­szeile verse­hen wer­den. Im Rah­men eines zusät­zlich erteil­ten vergü­tungspflichti­gen Gestal­tungsauf­trages wird dem Auf­tragge­ber ein Entwurf für die Gestal­tung, beispiel­sweise sein­er Umschlag­seite 1 (Probeum­schlag­seite), vorgelegt. Sofern ihm der Entwurf nicht zusagt, hat er Anspruch auf Erstel­lung von bis zu zwei weit­eren Entwür­fen. Sagt auch der dritte Entwurf dem Auf­tragge­ber nicht zu, kann er vom Auf­trag gegen ein ein­ma­liges Abschlagshon­o­rar von Euro 1.500,00 zuzüglich Umsatzs­teuer zurück­treten. Nutzungsrechte an den entwick­el­ten Entwür­fen ste­hen dem Auf­tragge­ber nicht zu. Will der Auf­tragge­ber nicht vom Ver­trag zurück­treten, son­dern wün­scht er die Erstel­lung eines vierten Entwur­fes, so hat er für den vierten und jeden weit­eren Entwurf die entste­hen­den Kosten zu tra­gen.

§7 Haftung für Vorlagen, zugelieferte Produkte, Waren und Auslieferung

(1) Texte wer­den nach bestem Wis­sen sorgfältig von Blat­twerk gele­sen. Hat der Auf­tragge­ber den ihm vorgelegten Entwurf beziehungsweise die Probe genehmigt und zur Ver­wen­dung oder zum Druck freigegeben, übern­immt er hier­durch die Ver­ant­wor­tung für die Richtigkeit von Bild, Text und Zusam­men­stel­lung. Eine Haf­tung von Blat­twerk für nach Freiga­be fest­gestellte Fehler ent­fällt. Hat der Auf­tragge­ber eine Vor­lage zur Ver­wen­dung, ins­beson­dere zum Druck, freigegeben und stellt er danach, ins­beson­dere nach dem Druck, Textfehler, Bild­fehler oder Ähn­lich­es fest, so kann er von Blat­twerk Korrekturen/Korrekturdruck/Onlinekorrektur nur nach Zahlung der hier­für anfal­l­en­den Zusatzkosten ver­lan­gen. Die Haf­tung von Blat­twerk ist aus­geschlossen für alle vom Auf­tragge­ber zugeliefer­ten Vor­la­gen, Druck­stücke, Waren­proben und son­sti­gen Gegen­stän­den und Mate­ri­alien. Blat­twerk haftet nicht für die urheber‑, persönlichkeits‑, wet­tbe­werbs- oder waren­ze­ichen­rechtliche Zuläs­sigkeit. Zu den Auf­gaben von Blat­twerk gehört es auch nicht, den Auf­tragge­ber auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbe­maß­nah­men hinzuweisen. Dieser Haf­tungsauss­chluss gilt unab­hängig davon, ob der Auf­tragge­ber die Vor­lage selb­st geliefert hat oder ob Blat­twerk sie erstellt oder von einem Drit­ten beschafft hat. Der Auf­tragge­ber hält Blat­twerk von allen daraus resul­tieren­den Schadenser­satzansprüchen frei. Sofern der Auf­tragge­ber Vor­la­gen selb­st liefert, über­prüft Blat­twerk die Vor­la­gen im zumut­baren Rah­men auf tech­nis­che Män­gel und weist den Auf­tragge­ber auf offen­sichtlich nicht ein­wand­freie Vor­la­gen hin. Sind etwaige Män­gel der vom Auf­tragge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Vor­la­gen nicht sofort erkennbar, son­dern wer­den bei der Ver­wen­dung, ins­beson­dere beim Druck­vor­gang offen­bar, so kann der Auf­tragge­ber aus Män­geln, wie beispiel­sweise ungenü­gen­dem Druck, keine Nacher­fül­lungs- oder Schadenser­satzansprüche ableit­en. Gle­ich­es gilt bei der Veröf­fentlichung von elek­tro­n­is­chen Medi­en, z.B. auf der oder über die Home­page von Blat­twerk. Die Besei­t­i­gung der­art ver­bor­gen­er Män­gel der Vor­lage und die anschließende Wieder­her­stel­lung der Tauglichkeit als Vor­lage erfol­gen auf Kosten des Auf­tragge­bers. Auch bei fehler­hafter oder nicht rechtzeit­iger Liefer­ung vom Auf­tragge­ber kann dieser gegen Blat­twerk keine Nacher­fül­lungs- oder Schadenser­satzansprüche ableit­en. Entste­hen Blat­twerk oder Drit­ten durch vom Auf­tragge­ber zugelieferte Vor­la­gen, Druck­stücke, Waren­proben oder son­stiger Gegen­stände und Mate­ri­alien Schä­den, so hält der Auf­tragge­ber Blat­twerk von allen daraus resul­tieren­den Ansprüchen und Kosten, unter Ein­schluss der Kosten für die Rechtsver­fol­gung, frei.

(2) So­weit Blatt­werk auf­grund des Auf­tra­ges ver­pfli­chtet ist, ei­ne Aus­lie­fe­rung von Pro­duk­t­proben und/oder Werbe­me­di­en zu über­neh­men, ga­ran­tiert Blatt­werk die Ver­sen­dung zu 100%, nicht je­doch die Zus­tel­lung/Anlieferung. Mit der Ver­sen­dung von 100% der Pro­duk­t­proben und/oder Werbe­me­di­en gilt der Auf­trag als er­füllt. Blatt­werk ist ver­pfli­chtet, aus­schließ­lich zer­ti­fi­zier­te Un­ter­neh­men mit der Zu­stel­lung der Pro­duk­t­proben und/oder Werbe­me­di­en zu be­auf­tra­gen (wie z.B. DPD, Deutsche Post und ähn­liche Betriebe) und dem Auf­trag­ge­ber die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­sen­dung auf An­for­de­rung nach­zu­wei­sen. Für Schlecht­leis­tung des mit der Zu­stel­lung be­auf­trag­ten Un­ter­neh­mens haf­tet Blatt­werk ge­gen­über dem Auf­trag­ge­ber nicht, Blatt­werk tritt je­doch sämt­li­che der ihr ge­gen das mit der Ver­sen­dung be­auf­trag­te Un­ter­neh­men zu­ste­hen­den An­sprü­che auf Scha­dens­er­satz we­gen Män­geln der Zu­stel­lung an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber ist be­rech­tigt, die­se An­sprü­che im ei­ge­nen Na­men gel­tend zu ma­chen. Der vor­ste­hen­de Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht für grob­fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten von Blatt­werk, sei­nen Mit­ar­bei­tern oder von Drit­ten, de­rer sich Blatt­werk zur Er­fül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen be­dient.

§8 Rügepflichten

Der Auf­tragge­ber hat bei Blat­twerk in jed­er Phase der Auf­tragsab­wick­lung auf­tauchende Män­gel stets unverzüglich schriftlich/faxschriftlich zu rügen. Dies gilt in gesteigertem Maße bei der Druck-/Ver­wen­dungs­freiga­be. Nach Durch­führung des Druck­auf­trages erhält der Auf­tragge­ber Belegex­em­plare zur Prü­fung. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich auf etwaige Män­gel zu über­prüfen und Män­gel sofort bei Blat­twerk zu rügen. Gle­ich­es gilt für alle son­sti­gen Leis­tun­gen Blat­twerks. Eben­so sind Män­gel in der Veröf­fentlichung oder Verteilung sofort zu rügen. Alle Rügen und Mit­teilun­gen sind schriftlich/faxschriftlich zu erheben. Nachteile durch eine ver­spätete Män­gel­rüge gehen zu Las­ten des Auf­tragge­bers; durch die Rüge muss Blat­twerk sofort in die Lage ver­set­zt wer­den, mögliche Gewährleis­tungsansprüche zu prüfen und den Auf­tragsablauf zu kor­rigieren. Als Auss­chlussfrist gilt zusät­zlich: Geht die schriftliche Rüge später als 2 Wochen nach Erhalt der Belegex­em­plare beziehungsweise 2 Wochen nach Abschluss der Verteilung/Veröffentlichung/Abschluss der Leis­tun­gen oder Fest­stel­lung von Fehlern durch den Kun­den bei Blat­twerk ein, so ver­liert der Auf­tragge­ber seine Gewährleis­tungsansprüche. Blat­twerk ist bei unterblieben­er Män­gel­rüge berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch man­gel­hafte Drucksachen/Waren zu veröf­fentlichen oder in die Verteilung zu nehmen.

§9 Zahlungsbedingungen

Sämtliche Rech­nun­gen von Blat­twerk sind sofort nach Rech­nungser­halt fäl­lig. Bei Zahlung durch Scheck gilt erst die Gutschrift des Scheck­be­trages auf das Kon­to von Blat­twerk als Zahlung. Gerät ein Auf­tragge­ber mit der Zahlung in Verzug, so hat er auf die Forderung ab Verzugs­be­ginn Verzugszin­sen in geset­zlich­er Höhe zu zahlen. Die Gel­tend­machung eines weit­erge­hen­den Verzugss­chadens ist nicht aus­geschlossen. Soweit nicht anders vere­in­bart, kommt der Auf­tragge­ber bin­nen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung/Fälligkeit in Verzug, ohne dass es ein­er Mah­nung bedarf.

§10 Zurückbehaltungsrecht

Der Auf­tragge­ber kann gegenüber Blat­twerk nur mit solchen Gege­nansprüchen aufrech­nen, die von Blat­twerk anerkan­nt oder recht­skräftig fest­gestellt sind. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht, das nicht auf dem­sel­ben Ver­tragsver­hält­nis beruht, kann der Auf­tragge­ber nicht ausüben.

§11 Nutzungs-/Eigentumsvorbehalt

Die Über­tra­gung der in den §§4 und 5 beschriebe­nen Nutzungsrechte erfol­gt erst nach voll­ständi­ger Bezahlung des hier­für vere­in­barten Hon­o­rars. An geliefer­ten Waren behält sich Blat­twerk das Eigen­tum bis zur endgülti­gen Bezahlung aller Forderun­gen aus der Geschäfts­beziehung vor.

§12 Gewährleistung

Män­ge­lansprüche beste­hen nicht bei nur uner­he­blich­er Abwe­ichung von der vere­in­barten Beschaffenheit/Leistung oder bei nur uner­he­blich­er Beein­träch­ti­gung. Bei berechtigten Män­gel­rü­gen erfol­gt nach Wahl von Blat­twerk Män­gelbe­sei­t­i­gung oder Neuleis­tung. Der Auf­tragge­ber hat Blat­twerk die zur Nacher­fül­lung nach mäßigem Ermessen erforder­liche Zeit und Gele­gen­heit zu gewähren. Gelingt es Blat­twerk nach zweima­liger Nacher­fül­lung nicht, ord­nungs­gemäß und man­gel­frei zu leis­ten, ste­ht dem Auf­tragge­ber nach der Set­zung ein­er Nach­frist und der Andro­hung, dass er nach Fristablauf zurück­treten werde, das Recht zu, Rück­gängig­machung des Ver­trages oder Her­ab­set­zung der Vergü­tung zu ver­lan­gen. Ein Anspruch auf Schaden­er­satz ist außer bei vorsät­zlichem oder grob fahrläs­sigem Han­deln Blat­twerks oder sein­er Erfül­lungs­ge­hil­fen aus­geschlossen.

§13 Haftungsbegrenzung

Blat­twerk haftet in Fällen des Vor­satzes oder der groben Fahrläs­sigkeit des Auf­trag­nehmers oder eines Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen. Im Übri­gen haftet Blat­twerk nur nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder wegen der schuld­haften Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en. Der Schadenser­satzanspruch für die Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en ist auf den ver­tragstyp­is­chen, vorherse­hbaren Schaden begren­zt. Die Haf­tung von Blat­twerk ist auch in Fällen grober Fahrläs­sigkeit auf den ver­tragstyp­is­chen, vorherse­hbaren Schaden begren­zt, wenn kein­er der oben genan­nten Aus­nah­me­fälle vor­liegt. Die Haf­tung für Schä­den durch den Liefer­ge­gen­stand an Rechts­gütern des Auf­tragge­bers, zum Beispiel Schä­den an anderen Sachen, ist jedoch ganz aus­geschlossen. Dies gilt nicht bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit oder wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Die vorste­hen­den Regelun­gen gel­ten bei allen Schadenser­satz­forderun­gen neben der Leis­tung und Schadenser­satz statt der Leis­tung, gle­ich aus welchem Rechts­grund, ins­beson­dere wegen Män­geln, der Ver­let­zung von Pflicht­en aus dem Schuld­ver­hält­nis oder aus uner­laubter Hand­lung. Sie gel­ten auch für den Anspruch auf Ersatz verge­blich­er Aufwen­dun­gen. Soweit Blat­twerk gle­ich­wohl haftet, ist die Haf­tung auf den ver­tragstyp­is­chen, vorherse­hbaren Schaden und der Höhe nach auf den dop­pel­ten Auf­tragswert begren­zt; dies gilt nicht bei ein­er Haf­tung wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Ansprüche gegen Blat­twerk ver­jähren in einem Jahr nach Aus­führung des Auf­trages oder der Abliefer­ung der Ware.

§14 Stornierung/Rücktritt/Kündigung

(1) Der Auf­trag­ge­ber kann bis zu 90 Ta­gen vor ver­trag­li­chem Aus­füh­rungs­da­tum den Auf­trag stor­nie­ren bzw. teil­weise stornieren. Er hat in die­sem Fal­le Blatt­werk auf Nach­weis sämt­li­che tat­säch­lich ent­stan­de­ne Ko­sten, so zum Bei­spiel für Druck, Satz, Ent­wür­fe, Konzep­tion u.s.w. ge­gen Rech­nungs­stel­lung zu er­stat­ten. Er­folgt die Stor­nie­rung oder teil­weise Stornierung ei­nes Auf­tra­ges nach dem 90. Tag vor dem ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­da­tum, so hat der Auf­trag­ge­ber den Anteil des vere­in­barten Ent­gelts (Net­to-Auf­tragswert) als Gebühr an Blat­twerk zu entricht­en, der sich gemäß nach­fol­gen­der Staffelung ergibt:

bis 60 Tage vor Aus­führungs­da­tum: 50%
bis 30 Tage vor Aus­führungs­da­tum: 75%
bis 14 Tage vor Aus­führungs­da­tum: 100%

Gebühren in Prozent des stornierten Net­to-Auf­tragswertes bzw. des stornierten Net­to-Teilauf­tragswertes jew­eils zzgl. Mehrw­ert­s­teuer

Die Stor­nie­rung ei­nes Auf­tra­ges ist aus­schließ­lich schrift­lich un­ter Be­ach­tung der Schrift­form mög­lich, maß­ge­blich für die Be­rech­nung der Stor­nie­rungs­frist ist das Ein­gangs­da­tum der Stor­nie­rung bei Blatt­werk.

(2) Blat­twerk ist berechtigt, inner­halb von 14 Tagen nach Ver­tragss­chluss vom Ver­trag zurück­zutreten. Außer­dem behält sich Blat­twerk die Prü­fung aller auf rechtliche Unbe­den­klichkeit und päd­a­gogis­che Ver­ant­wort­barkeit vom Auf­tragge­ber zugeliefer­ten Vor­la­gen, Anzeigen, Beiträge, Pro­dukt- und Waren­proben vor, welche im Rah­men des Auf­trages zu veröf­fentlichen bzw. zu verteilen sind. Sollte die Prü­fung päd­a­gogis­che Bedenken gegen eine Veröf­fentlichung und Verteilung in Kindergärten, Schulen oder son­stiger Net­zw­erke ergeben, so ist Blat­twerk berechtigt, inner­halb von 14 Tagen nach Ken­nt­nis bzw. Vor­liegen aller zu prüfend­en Auf­trags­be­standteile und ‑inhalte vom Auf­trag zurück­zutreten. Dem Auf­tragge­ber ste­hen für diese Fälle keine Anspräche gegen Blat­twerk, egal aus welchem Rechts­grund, zu. Die Erk­lärung des Rück­tritts durch Blat­twerk hat schriftlich an den Auf­tragge­ber zu erfol­gen.

(3) Son­derkündi­gungsrecht für Stan­dard-Aktio­nen: Blat­twerk ist berechtigt, ins­beson­dere für Stan­dard-Aktio­nen, bei denen mehrere Auf­tragge­ber im Rah­men eines gemein­samen Pro­jek­tes zeit­gle­ich abgewick­elt wer­den, bis 7 Tage vor dem Aus­führungs­da­tum vom Auf­trag zurück zu treten, sofern Blat­twerk bis zu diesem Zeit­punkt von keine aus­re­ichende Anzahl an Auf­tragge­bern zur Ver­fü­gung ste­ht, um Kos­ten­deck­ung zu erzie­len. Dem Auf­tragge­ber ste­hen für diesen Fall keine Ansprüche gegen Blat­twerk, egal aus welchem Rechts­grund, zu. Die Erk­lärung der Son­derkündi­gung durch Blat­twerk hat schriftlich an den Auf­tragge­ber zu erfol­gen.

§15 Gerichtsstand

Erfül­lung­sort ist Reck­ling­hausen, der Sitz von Blat­twerk. Der Gerichts­stand ist stets Reck­ling­hausen, wobei Blat­twerk den Auf­tragge­ber auch an dem für seinen Sitz zuständi­gen Gerichts­stand verk­la­gen kann.
 
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